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    AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plica AG

    1.  Anwendungsbereich.
    Diese Allgemeinen Geschäfts-  und  Lieferbedingungen  (AGB)  sind  für  alle  Lieferungen  und  Leistungen der plica AG (nachfolgend „Plica“ genannt) verbindlich. Sie gelten insbesondere auch bei abweichenden Bedingungen des Kunden, ausser Plica habe jenen Bedingungen schriftlich zugestimmt. Vereinbart Plica mit einem Kunden schriftlich individuelle Regelungen, die von diesen AGB abweichen, so gehen diese individuellen Regelungen den AGB vor. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel, ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.


    2. Ort der Lieferung, Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist CH-Frauenfeld. Die Lieferung erfolgt ab Werk(Zürcherstrasse 350, Frauenfeld, Schweiz). Mit der Lieferung ab Werk gehen Nutzen und Gefahr aufden Kunden über.


    3. Transport, Verpackung
    Plica verpackt die Lieferung und organisiert deren Transport. Plica übernimmt dafür aber keinerlei Haftung. Sämtliche Kosten für Verpackung, Transport, Zollformalitäten und Zölle sind vom Kunden zu tragen. Diese Kosten werden von Plica zusätzlich inRechnung gestellt. LSVA-Zuschlag sowie Tauschgebindegebühren hat in jedem Fall der Kunde zu tragen.Für die Versicherung der Lieferung ab dem Zeitpunkt der Lieferung ab Werk ist alleine der Kundeverantwortlich.


    4. Zeitpunkt der Lieferung
    Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist  erfolgt  unverbindlich. Für die Einhaltung der Lieferfrist  trägt Plica bestmöglich Sorge. Eine allfällige Verspätung derLieferung gibt dem Kunden weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatzdirekter oder indirekter Schäden, mittelbarer Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenem Gewinn.


    5. Preise
    Die offerierten Preise gelten nur für die jeweiligen Qualitäten, Mengen und Anzahl Lieferungen. Die Preise von Plica sind freibleibend. Bei einer wesentlichen Änderung derVerhältnisse vor der Lieferung kann Plica die Preise anpassen. Die Preise verstehen sich in CHF und soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist,  ab Werk, exkl. MwSt. und exkl. allfälliger Steuern, Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung, Bewilligungen, LSVA, TGGB, Messingzuschlag, Kupferzuschlag, etc.
    Für Kleinfakturen und angebrochene Einheiten stellt Plica Zuschläge in Rechnung.
    Der Mindestbestellbetrag (Netto) für inländische Kunden beträgt CHF 100.00. Bei Bestellungen unterdem Mindestbestellbetrag (Netto) wird ein Kleinfakturazuschlag wie folgt erhoben:   

    unter CHF 50.00 Fakturawert Zuschlag von CHF 30.00
    unter CHF 100.00 Fakturawert Zuschlag von CHF20.00 

    Mit Ausnahme der in Unterlagen von Plica (z.B. Offerte, Auftragsbestätigung) ausdrücklich genannten Rabatte dürfen keine weiteren Rabatte, Skonti oder Spesen abgezogen werden. Rückbehalte für allfällige Garantieleistungsansprüche sind nicht zulässig.


    6. Zahlungsbedingungen / Eigentumsvorbehalt
    Die Zahlungen sind vom Kunden entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil von Plica ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Ist nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen innert 10 Tagen rein netto zu zahlen. Davon ausgenommen sind Geschäfte mit Vorauskasse.
    Hält der Kunde die Zahlungstermine nicht ein, so wird ab der 2. Mahnung ein Verzugszins von 5% fällig. Muss die Betreibung angedroht werden, wird zusätzlich eine Mahngebühr von CHF 20.00 zur Zahlung fällig. Plica kann Forderungen an Inkasso-Gesellschaften abtreten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
    Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt Plica Eigentümerin der gesamten Lieferung.


    7. Gewährleistung / Haftung
    Der Kunde hat die Lieferung umgehend nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen haben spätestens innert 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Lieferung zu erfolgen. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Lieferung. Sollten während der Gewährleistungsfrist an der Lieferung Mängel auftreten, so hat der Kunde Anspruch auf Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile der Lieferung. Es steht im alleinigen Ermessen von Plica, ob mangelhafte Teile repariert oder ersetzt werden. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen, d.h. der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, den Vertrag zu wandeln, einen Minderwert zu verlangen oder Schadenersatz geltend zu machen. Das mangelhafte Produkt ist Plica immer komplett zuzustellen, nicht nur einzelne Teile davon. Die Kosten für die Lieferung gehen zu Lasten des Kunden.

    Die Gewährleistung ist ausgeschlossen: 
    - wenn die Montagevorschriften und/oder die Betriebsanleitung nicht vollumfänglich eingehalten werden. 
    - wenn der Kunde oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von Plica an der Lieferung selbst Veränderungen oder Reparaturen vornehmen.
    - bei Mängeln aufgrund natürlichen Verschleisses.
    - bei Mängeln aufgrund unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung
    - bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt entstehen. 

    Wegen Verletzung anderer vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten haftet Plica ausschliesslich für den nachgewiesenen, direkten Schaden, sofern dieser von Plica absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für leichte Fahrlässigkeit übernimmt Plica keinerlei Haftung. Plica haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenen Gewinn.


    8. Retoursendungen
    Retoursendungen von Standardartikeln sind nur mit vorgängiger Zustimmung von Plica möglich. Die Artikel müssen in einwandfreiem Zustand und originalverpackt sein und müssen bei Plica bezogen worden sein. Für die Umtriebe werden 20% des Warenwerts, mindestens jedoch CHF 100.00, berechnet und direkt von der Gutschrift abgezogen. Sonderanfertigungen und Artikel, die nicht mehr im Angebot sind, werden nicht zurückgenommen.


    9. Urheber-, Patent-, Design- und Markenrecht
    Marken, Zeichnungen und Projekte von Plica, die immaterialgüterrechtlich geschützt sind, bleiben im Eigentum von Plica. Es ist nicht gestattet, diese ohne die schriftliche Genehmigung von Plica zu reproduzieren, zu verwenden oder Dritten weiterzugeben. Die Kunden sind verpflichtet, die marken-, patent-, design- und urheberrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Es ist ihnen insbesondere untersagt Marken und Bildmaterial von Plica bzw. von deren Zulieferern ohne schriftliche Genehmigung zu verwenden.


    10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand.
    Das Vertragsverhältnis zwischen Plica und dem Kunden untersteht schweizerischem Recht.
    Ausschliesslicher Gerichtsstand ist CH-8500 Frauenfeld.


    Stand 10/2024


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